
Jetzt auch Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist eine regelmäßige Beratung für Menschen, die Pflegegeld von der Pflegekasse bekommen und zu Hause gepflegt werden.
Warum gibt es diese Beratung?
Die Pflegekasse möchte sicherstellen, dass die Pflege gut läuft und die pflegenden Angehörigen oder Pflegepersonen Unterstützung bekommen. Außerdem soll verhindert werden, dass die Pflegeperson überfordert wird.
Wer muss die Beratung machen?
- Pflegegrad 2 bis 5: Die Beratung ist Pflicht und muss regelmäßig stattfinden:
- Pflegegrad 2 & 3: alle sechs Monate
- Pflegegrad 4 & 5: alle drei Monate
- Pflegegrad 1: Die Beratung ist freiwillig, aber sinnvoll.

Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, haben monatlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 €, was einem Jahresbetrag von 1500 € entspricht. Nicht genutzte Beträge werden angespart, verfallen jedoch Ende Juni des Folgejahres. Diese Regelung gilt für alle Pflegegrade (1 bis 5). Möchten Sie mehr darüber wissen?

Pflegesachleistungen / Kombinationsleistung
Pflegebedürftige, die zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflegesachleistungen, deren Höhe vom jeweiligen Pflegegrad abhängt. Gerne informieren wir Sie über die Pflegesachleistungen in den verschiedenen Pflegegraden und geben Ihnen wertvolle Tipps zur Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege bis zu 40 % der Pflegesachleistungen in Alltagshilfe umwandeln lassen. Diese Möglichkeit besteht ab Pflegegrad 2 bis 5. Möchten Sie mehr darüber erfahren?

Pflegegeld
Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, haben ab Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch darauf, das Pflegegeld zur Unterstützung im Alltag zu nutzen. Wird die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte übernommen, zahlen sowohl gesetzliche als auch private Pflegekassen Pflegegeld aus. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad des Versicherten. Möchten Sie mehr Informationen dazu?

Verhinderungspflege
Auch pflegende Angehörige benötigen gelegentlich eine Auszeit von ihrer verantwortungsvollen Aufgabe. Ohne regelmäßige Pausen profitieren weder der Pflegende noch die gepflegte Person. Der Gesetzgeber sieht das ebenso und bietet mit der Verhinderungspflege die Möglichkeit, die Hauptpflegeperson stunden-, tage- oder wochenweise vertreten zu lassen. Wann Sie diese Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können, wie hoch der Zuschuss bei den verschiedenen Pflegegraden ist und welche Besonderheiten gelten, wenn Verwandte die Ersatzpflege übernehmen, erklären wir Ihnen gerne bei Kontaktaufnahme.

Kurzzeitpflege
Was geschieht, wenn die pflegende Person vorübergehend ausfällt oder eine pflegebedürftige Person kurzfristig intensivere Betreuung benötigt? In solchen Situationen greift die Kurzzeitpflege. Diese ermöglicht eine vorübergehende Unterbringung und Versorgung in einer Pflegeeinrichtung. Möchten Sie mehr darüber erfahren?

Privatzahler ohne Pflegegrad
Sie benötigen nach einem Krankenhausaufenthalt Unterstützung im Alltag oder haben bereits einen Pflegegrad beantragt und möchten schon jetzt eine Alltagshilfe in Anspruch nehmen? Alternativ können Sie die Alltagshilfe auch ohne Pflegegrad privat nutzen. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.

Pflegeberatung
Gemäß §37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf eine individuelle Beratung in ihrem häuslichen Umfeld. Diese wird von zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder qualifizierten Pflegefachkräften durchgeführt, um Betroffene und ihre Angehörigen umfassend zu informieren, zu beraten und bei der Organisation und Gestaltung der Pflege zu unterstützen. Die Beratung vor Ort ermöglicht es, konkrete Fragen direkt im vertrauten Umfeld zu klären und individuelle Lösungen für die Pflegesituation zu finden. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.